Viele Unternehmen von Auditpflicht betroffen
Bußgelder vermeiden, Wirtschaftlichkeit mit Energieeffizienzmaßnahmen steigern
Für viele Unternehmen ist es 2019 wieder soweit: Nach dem Energie-Dienstleistungsgesetz (EDL-G) sind alle Unternehmen, die größer als KMU sind, alle vier Jahre verpflichtet, ein Energieaudit nach DIN 16247 durchzuführen. Die Frist für die ersten Audits endete am 5. Dezember 2015, damit liegt die Deadline für die meisten Unternehmen im Jahr 2019.
In den vergangenen Jahren wurden etliche Unternehmen von Stichproben und Bußgeldern bis zu 50.000 Euro überrascht. Unternehmen sollten deshalb die Gelegenheit nutzen, genau nachzuprüfen, ob sie der Auditpflicht unterliegen. Neben großen Unternehmen können auch kleinere, verbundene Unternehmen betroffen sein.
Doch bei Energieaudits geht es nicht um das Vermeiden von Bußgeldern, das Wiederholungsaudit lohnt sich: Eine aktualisierte Energiebilanz macht Erfolge der letzten vier Jahre sichtbar oder zeigt Nachbesserungsbedarf auf. Neue Maßnahmen werden entwickelt, schließlich haben sich auch Technik und Marktsituation verändert, insbesondere in den Technologien Beleuchtung und Photovoltaik. So haben sich zum Beispiel die Modulpreise für Photovoltaik innerhalb der letzten Jahre so drastisch reduziert, dass für die meisten Unternehmen eine Anlage zur Eigenstromproduktion bereits ohne Förderung wirtschaftlich ist. Die Erfahrung zeigt: In fast jedem Unternehmen finden sich mehrere hoch wirtschaftliche Maßnahmen, deren Kapitalwert die Kosten eines Audits um ein Vielfaches übersteigt.
Die einzelnen Schritte sind in der Auditnorm DIN 16247 geregelt. Beratungsunternehmen können einer Liste beim BAFA entnommen werden. Auditpflichtige Unternehmen sollten dabei aus 2015 lernen: Damals wurden die verfügbaren Dienstleister knapp, weil in kurzer Zeit eine Vielzahl von Audits durchgeführt werden sollte. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig um das Thema kümmern und Auditoren kontaktieren, denn auch 2019 dürfte es eng werden, insbesondere zum Jahresende. Dabei gilt als Frist nicht der 05.12.2019, sondern vier Jahre nach dem letzten Audit: Wer also im Mai 2015 das Audit durchgeführt hat, muss bis Mai 2019 das Wiederholungsaudit vorlegen können.
Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben, erfüllen damit bereits die Anforderungen des EDL-G. Die anstehenden Wiederholungsaudits können also auch als Anlass genutzt werden, ein Energiemanagementsystem einzuführen und die Prinzipien der Audits im Unternehmen somit zu verstetigen.
Übrigens: Für Unternehmen, die nicht der Auditpflicht unterliegen, lohnt sich ein Energieaudit meist trotzdem. Für KMU, also kleine und mittlere Unternehmen, fördert das BAFA eine Energieberatung Mittelstand (EBM), welche analog zu Energieaudits nach der DIN 16247 erfolgt, mit 80 Prozent der Beratungskosten. Da nicht jedes Unternehmen über die zeitlichen Ressourcen oder die erforderlichen Kompetenzen für die Antragstellung verfügt, bieten wir Bremer und Bremerhavener Unternehmen Hilfe bei der Antragsstellung an unter 0421/376671-75.