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Am 14. September hat das Bundeskabinett neue Regelungen im Steuerrecht für PV-Anlagen beschlossen. Hierdurch sollen steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von PV-Anlagen abgebaut werden. Einnahmen von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbegebäuden mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt sollen ab dem 01.01.2023 von der Einkommenssteuer befreit werden. Anlagen auf Gebäuden mit Mischnutzung sowie Mehrfamilienhäusern werden bis zu einer Leistung von 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Steuer befreit. Auch bei der Umsatzsteuer gibt es eine deutliche Vereinfachung.

Durch den Beschluss des Bundeskabinetts sollen Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und gewerblich genutzten Gebäuden von der Einkommenssteuer befreit werden. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sowie Mehrfamilienhäusern gilt die Steuerbefreiung ebenfalls - bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Gewerbe- bzw. Wohneinheit. Pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft gilt die Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis insgesamt höchstens 100 kW. Die Angabe bezieht sich jeweils auf die "installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister".

Die Steuerbefreiung soll für Einnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt werden. Die Befreiung von der Ertragssteuer soll dabei auch für bestehende Anlagen gelten, also „unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage". Die Einnahme-Überschuss-Rechnung entfällt dann.

Umsatzsteuer

Eine weitere Änderung betrifft die zu zahlende Umsatzsteuer bei der Lieferung, dem Erwerb sowie der Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern. Hier ist in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig, sofern "die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen" (dem Gemeinwohl dienenden) Gebäuden installiert werden. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand erheblich verringert. Betreiber können somit ab 2023 für ihre neue PV-Anlage die Kleinunternehmerregelung wählen ohne dass Nachteile entstehen. Der Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen.

Zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022

70%-Abregelung

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett ebenfalls in der vergangenen Woche die Abschaffung der 70%-Abregelung bei neuen Anlagen (bis einschließlich 25 kW installierter Leistung) beschlossen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden. Ursprünglich war dieser Schritt für Anfang 2023 geplant. Zusätzlich wird die Regelung „ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben".

Zur Meldung des BMWK

Text: KEAN/Barbara Mussack