BAFA - Zuschläge für Wärme- und Kältenetze nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Fördergegenstand

Neu- oder Ausbau von Wärme- und Kältenetze gemäß §6a KWKG
Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, deren Inbetriebnahme zwischen dem 1.1.2020 und 31.12.2026 erfolgt. Der Zuschlagsanspruch für Netze, die zwischen dem 31.12.2026 und dem 31.12.2030 in Betrieb genommen werden steht unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Speisung der Netze überwiegend aus KW(K)K-Anlagen. Anschluss an das Netz für allgemeine Versorgung (Abnehmer*In außerhalb des Grundstückes bzw. Nichteigentümer*In)

Antragstellung über BAFA, Auszahlung durch Stromnetzbetreiber*In.

Förderkonditionen

Antragsberechtigt sind der/die Netzbetreiber*In.
Der Zuschuss beträgt maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn 75% der Wärme aus KWK-Anlagen oder einer Kombination von KWK-Anlage, erneuerbarer Energien oder industrieller Abwärme erfolgt.

Maximal 20 Millionen Euro je Projekt
Für die Berechnung des Zuschlages werden Gebühren erhoben.
Auszahlung über den/die Stromnetzbetreiber*In.

www.bafa.de