BAFA - Zuschläge für KWK-Anlagen

Fördergegenstand

Zuschläge für Strom aus neuerrichteten, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
Auszug aus dem KWKG 2020

Förderkonditionen

Antragsberechtigt sind Anlagenbetreiber*Innen. Zuschläge richten sich nach Anlagengröße und Datum der Inbetriebnahme. Inbetriebnahme ab 1.1.2021-31.12.2026

Neuanlagen ab einer elektrischen Leistung von 500 kWel sind ausschreibungspflichtig.

Zuschläge bei Einspeisung in das öffentliche Netz:
bis 50 kWel : 8,0 Ct/kWh
bis 100 kWel: 6,0 Ct/kWh
bis 250 kWel: 5,0 Ct/kWh
bis 2 MWel: 4,4 Ct/kWh
über 2 MWel neue und modernisierte Anlagen: 3,4 Ct/kWh
über 2 MWel nachgerüstete Anlagen: 3,1 Ct/kWh

Zuschläge, wenn Strom nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird:
Neue Anlagen:
bis 50 kWel : 4,0 Ct/kWh
bis 100 kWel: 3,0 Ct/kWh

Modernisierte Anlagen:
bis 50 kWel : 4,0 Ct/kWh
bis 100 kWel: 3,0 Ct/kWh
bis 250 kWel: 2,0 Ct/kWh
bis 2 MWel: 1,5 Ct/kWh
über 2 MWel: 1,0 Ct/kWh

Nachgerüstete Anlagen:
bis 50 kWel : 5,41 Ct/kWh
bis 250 kWel: 4,0 Ct/kWh
bis 2 MWel: 2,4 Ct/kWh
über 2 MWel: 1,8 Ct/kWh

Der Zuschlag wird bei Neuanlagen für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
Bei modernisierten und nachgerüsteten Anlagen erfolgt eine Staffelung nach der Investition in Relation zu einer Neuerrichtung.
Modernisierte Anlagen:
6.000 Vollbenutzungsstunden bei einer Investition von 10 % der Kosten für eine Neuerrichtung, frühestens zwei Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes und die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage Pel> 50 MW
15.000 Vollbenutzungsstunden bei einer Investition von 25 % der Kosten für eine Neuerrichtung, frühestens fünf Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes
6.000 Vollbenutzungsstunden bei einer Investition von 50 % der Kosten für eine Neuerrichtung, frühestens zehn Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes

Nachgerüstete Anlagen:
10.000 Vollbenutzungsstunden bei einer Investition bis 25 % der Kosten für eine Neuerrichtung
15.000 Vollbenutzungsstunden bei einer Investition bis 50 % der Kosten für eine Neuerrichtung
30.000 Vollbenutzungsstunden bei einer Investition von mindestens 50 % der Kosten für eine Neuerrichtung

Ab 2021 sinken die zuschussfähigen Jahresvollbenutzungsstunden
Ab 2021 5.000 Vollbenutzungsstunden je Kalenderjahr
Ab 2023 4.000 Vollbenutzungsstunden je Kalenderjahr
Ab 2025 3.500 Vollbenutzungsstunden je Kalenderjahr

Bonus für innovative erneuerbare Wärme
für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 MW in Kombination mit erneuerbaren Energien kann ein Zuschlag von 0,4 Ct/kWh Wärme bis 7,0 Ct/ kWh Wärme in Abhängigkeit des Anteils der erneuerbaren Energien gewährt werden.

Förderfähig sind nur Anlagen die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angemeldet sind.

www.bafa.de