BAFA - Zuschläge für Wärme- und Kältespeicher nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Fördergegenstand

Neu- oder Ausbau von Speichern gemäß §6b KWKG Zuschläge für Speicher, die Inbetriebnahme bis 31.12.2026 erfolgt. Der Zuschlagsanspruch bei Inbetriebnahme zwischen dem 31. Dezember 2026 und dem 1. Januar 2030 steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Speisung der Speicher überwiegend aus KW(K)K-Anlagen. Anschluss an das Netz für allgemeine Versorgung

Für die Inbetriebnahmen endet die Frist der Antragstellung zum 01.07. des Folgejahres

Antragstellung über BAFA, Auszahlung durch Stromnetzbetreiber*In.

Förderkonditionen

Antragsberechtigt sind die Speicherbetreiber*Innen. Einmaliger Zuschlag

Speicher bis 50 m³ Wasseräquivalent Speichervolumen: Zuschlag: 250 Euro je m³ Wasseräquivalent Speichervolumen
Speicher größer 50 m³ Wasseräquivalent Speichervolumen: Zuschlag: 250 Euro je m³ Wasseräquivalent Speichervolumen, maximal 30% der förderfähigen Kosten und 10 Mio. Euro je Objekt

Für die Berechnung des Zuschlages werden Gebühren erhoben. Auszahlung über den/die Stromnetzbetreiber*In.

www.bafa.de