BAFA - Zuschläge für Wärme- und Kältespeicher nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Fördergegenstand
Neu- oder Ausbau von Speichern gemäß §6b KWKG Zuschläge für Speicher, die Inbetriebnahme bis 31.12.2026 erfolgt. Der Zuschlagsanspruch bei Inbetriebnahme zwischen dem 31. Dezember 2026 und dem 1. Januar 2030 steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Speisung der Speicher überwiegend aus KW(K)K-Anlagen. Anschluss an das Netz für allgemeine Versorgung
Für die Inbetriebnahmen endet die Frist der Antragstellung zum 01.07. des Folgejahres
Antragstellung über BAFA, Auszahlung durch Stromnetzbetreiber*In.
Förderkonditionen
Antragsberechtigt sind die Speicherbetreiber*Innen. Einmaliger Zuschlag
Speicher bis 50 m³ Wasseräquivalent Speichervolumen: Zuschlag: 250 Euro je m³ Wasseräquivalent Speichervolumen
Speicher größer 50 m³ Wasseräquivalent Speichervolumen: Zuschlag: 250 Euro je m³ Wasseräquivalent Speichervolumen, maximal 30% der förderfähigen Kosten und 10 Mio. Euro je Objekt
Für die Berechnung des Zuschlages werden Gebühren erhoben. Auszahlung über den/die Stromnetzbetreiber*In.