Das neue Heizungsgesetz 2024
© energiekonsens

Seit Januar 2024 greifen beim Einbau, Austausch und der Optimierung von Heizungsanlagen die neuen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie die damit verbundenen neuen Fördersätze der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Das Land Bremen ergänzt diese Förderung beim Austausch alter Öl-Heizkessel unter bestimmten Bedingungen. Sollte es nicht um eine neue Heizung, sondern um die Optimierung der bestehenden Heizanlage gehen, wird diese ebenfalls umfangreich über das Bundesprogramm gefördert.

***UPDATE 28.02.2024: Mit Beschluss des Bundeshaushalts können ab sofort konkrete Förderanträge zum BEG gestellt werden***

Neuerungen Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was passiert mit meiner Heizung?

Seit Januar 2024 muss grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung 65 % erneuerbare Energie nutzen. Es gibt aber eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäu-
den. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel seit Anfang 2024; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wurde.

Ab wann greift die 65%-Regelung im Altbau?

Für Bestandsbauten sowie Neubauten in Bestandsgebieten (z. B. in Baulücken) gilt die Vorgabe 65 % erneuerbare Energien zu nutzen spätestens ab Mitte 2028, in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner*innen) bereits ab Mitte 2026. Das bedeutet, neue Gas- oder Ölheizungen sind ab diesem Zeitpunkt nur zulässig, wenn sie zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Wird in einer Kommune eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien schon dann verbindlich. Das Land Bremen plant derzeit die Wärmeplanung bis Ende 2025 zu beschließen. Der Wärmeplan soll Auskunft darüber geben, welche Gebiete für Wärmenetze geeignet sein könnten und in welchen eher dezentrale, gebäudebezogene Wärmelösungen zum Einsatz kommen könnten. Für letztere soll der Wärmeplan zudem geeignete Wärmeversorgungsoptionen aufzeigen.

Zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2028 (bzw. 30. Juni 2026 in Großstädten oder dem Zeitpunkt der Ausweisung eines Wärmenetz-/Wasserstoffnetzgebietes) dürfen neue Gas- und Ölheizungen zwar noch eingebaut werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine verbindliche Beratung vor dem Einbau vor, um auf wirtschaftliche Risiken und nachhaltige Alternativen hinzuweisen. Gas- und Ölheizungen, die in diesem Zeitraum installiert wurden, müssen aber ab 2029 einen steigen Anteil grüner Brennstoffe (z. B. Biomethan) nachweisen (15 % in 2029, 30 % in 2035 und 60 % in 2040).

Welche Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen gibt es?

Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können wieder repa-
riert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), greifen Übergangslösungen und -fristen:
• Übergangsfrist für komplexere Fälle (wie Gasetagenheizungen) = bis zu 13 Jahre
• Übergangsfrist für den Anschluss an ein Wärmenetz (wenn Netzanbieter dies in Aussicht stellt) = bis zu 10 Jahre
• Härtefallregelung: Ausnahme von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien auf Antrag (z.B. bei wirtschaftlicher Überforderung oder Unzumutbarkeit aufgrund beson-
derer persönlicher Umstände)

Welche Technologien stehen zur Verfügung?

• Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme, Nahwärme, kalte Nahwärme)
• Wärmepumpe
• Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets)
• Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
• Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung: Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung
• Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt)
• Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt


Für Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, gilt: Sie dürfen nach 2026 bzw. 2028 (bzw. nach der Verabschiedung des kommunalen Wärmeplans) nur eingebaut und mit 65 % grünen Gasen betrieben werden, wenn ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt.

Was bedeutet das neue Gesetz für Mieter*innen?

Mieter*innen werden vor Mietsteigerungen geschützt. Zum einen sollen Vermieter*innen natürlich in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künf-
tig bis zu 10 % der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

Neuerungen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): So viel Zuschuss erhalte ich beim Kauf einer klimafreundlichen Heizung

Wer seine fossile Heizung gegen eine klimafreundlichere Technik austauscht, kann sich mind. 30 % der Kosten (max. bis zu 70 %) über einen Zuschuss vom BUND fördern lassen. Beim Austausch von Ölheizkesseln lässt sich dieser Zuschuss um eine weitere Förderung vom Land Bremen ergänzen.

Übersichtsgrafik Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG), Heizung, Stand 17.01.2024
© energiekonsens
Bundesförderung (BEG)

Um niemanden beim Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien zu überfordern, wird der Einbau nachhaltiger Heizungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell gefördert:

  • Grundförderung von 30 %
  • einkommensabhängiger Bonus von 30 % für untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr)
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % für den zügigen Austausch einer alten fossilen Heizung (ab 2029 reduziert sich der Fördersatz alle zwei Jahre um 3 %

Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 % der förderfähigen Investitionskosten. Diese Förderung ist begrenzt auf 30.000 € Investitionskosten pro Kalenderjahr, bzw. 60.000 € mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP). Die Förderung für Heizungserneuerung kann nur einmalig geltend gemacht werden und es gibt hier auch keinen iSFP-Bonus. Daneben gibt es die Möglichkeit, Einzelmaßnahmen steuerlich geltend zu machen (§ 35c EStG). Es können 20% der Investitionskosten angesetzt werden – bezogen auf max. 200.000 €. Diese können anteilig drei Jahre in Folge steuerlich angesetzt werden. Zusätzlich kann auch die energetische Fachplanung und Baubegleitung mit 50% gefördert werden (bis max. 5.000 € Kosten).

Bremer Förderprogramm „Ersatz von Ölheizkesseln”

Wer in Bremen oder Bremerhaven einen alten Ölheizkessel durch eine energieeffizientere und klimaschonendere Alternative ersetzen möchte, kann dafür zusätzlich zur Bundesförderung einen Zuschuss beim Land Bremen beantragen. Dieser beträgt bei Wärmepumpen, Pelletheizungen und solarthermischen Anlagen bis zu 50 % der BEG-Förderung laut Förderzusage des Bundes – ist aber auf insgesamt 60 % gedeckelt. Bei einem Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz gewährt das Land Bremen einen Zuschuss von 1.000 € (bzw. Mehrfamilienhäuser mit 3 oder mehr Wohneinheiten 1.000 € + 100 € je Wohneinheit).

Rechenbeispiele Heizungsförderung ab 01.01.2024
© energiekonsens