Bundesförderung für Effiziente Gebäude - Heizungsförderung KfW-Programmnummer 422, 458, 459, 522

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Voraussetzung: Es handelt sich um ein Bestandsgebäude und die Energieeffizienz und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes werden erhöht.
Die Erstellung einer Bestätigung zur Antragstellung (BzA) durch Fachunternehmer oder Energieeffizienz-Experten ist erforderlich.
Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösende Bindung (Zu- bzw. Absage)

Gefördert werden

  • Solarthermische Anlagen

  • Biomasseheizungen

  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

  • Brennstoffzellenheizung

  • Wasserstofffähige Heizungen

  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien

  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes mit einem Anteil von mind. 65%
    erneuerbarer Energien

  • Anschluss an ein Gebäudenetz

  • Anschluss an ein Wärmenetz

  • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt

  • Fachplanung und Baubegleitung

Förderkonditionen

Der Förderzuschuss beträgt 30% der förderfähigen Kosten. Für Wärmepumpen die Umweltwärme aus Wasser, dem Erdreich oder Abwasser entnehmen oder natürliche Kältemittel eingesetzt werden, wird ein zusätzlicher Bonus von 5% gewährt.
Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser oder Wohnungen können weitere Boni (Klimageschwindigkeits-oder Einkommensbonus) in Anspruch nehmen.

Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben
Wohngebäude
30.000 Euro für die erste Wohneinheit
15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
7.000 Euro für jede weitere Wohneinheit

Nichtwohngebäude
30.000 Euro - bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche

200 Euro - bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche
120 Euro - 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche
80 Euro - ab größer als 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche

Antragstellung

Übergangsregelung für Vorhabensbeginn zwischen 29.12.2023 und 31.08.2024 - die Antragstellung kann bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden

Kommunen - Wohn- und Nichtwohngebäude (422) - voraussichtlich ab August 2024
Unternehmen - Wohngebäude (459) - voraussichtlich ab August 2024
Unternehmen - Nichtwohngebäude (522) - voraussichtlich ab August 2024
Privatpersonen (458) - gestaffelt ab 27.2.2024

bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html text: KfW Richtlinie